ANHANG VII VO (EG) 2005/1277

Erläuterungen

1.
Die Genehmigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen; wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift geschehen.
2.
Die Angaben zu den Feldern 1, 4, 6, 8 und 11 bis 16 sind vom Antragsteller bei der Antragstellung zu erbringen; die Angaben in den Feldern 7, 9, 10 und 15 können nachgereicht werden, und zwar spätestens bis zum Tag des Eingangs der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
3.
Felder 1 und 4: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (ggf. mit Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adresse).
4.
Feld 6: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (ggf. mit Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse) aller weiteren am Einfuhrvorgang beteiligten Wirtschaftsbeteiligten wie Spediteure, Vermittler, Zollagenten.
5.
Feld 8: Anzugeben sind der Name und die vollständige Anschrift des Endempfängers. Einführer und Endempfänger können ein und dieselbe Person sein.
6.
Feld 7: Anzugeben sind Name und Anschrift (Telefon- und Faxnummer sowie ggf. E-Mail-Adresse) der Drittlandsbehörde.
7.
Feld 9: Anzugeben sind der Mitgliedstaat sowie der Hafen, Flughafen oder die Grenzübergangsstelle.
8.
Feld 10: Anzugeben sind alle vorgesehenen Beförderungsmittel (LKW, Schiff, Flugzeug, Bahn usw.).
9.
Felder 11a und 11b: Anzugeben sind die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder im Falle von Mischungen oder Naturprodukten die Bezeichnung und der achtstellige KN-Code der Mischung bzw. des Naturprodukts.
10.
Felder 11a und 11b: Genaue Beschreibung von Stoff und Verpackung (z. B. 2 Dosen zu jeweils 5 l). Bei Mischungen, Naturprodukten oder Zubereitungen ist die jeweilige Handelsbezeichnung anzugeben.
11.
Felder 12a und 12b: Anzugeben ist der achtstellige KN-Code des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005.
12.
Feld 16:

Anzugeben ist der Name des Antragstellers oder ggf. des zur Unterzeichnung des Antrags ermächtigten Vertreters (in Druckbuchstaben).

Durch die Unterschrift gemäß den Modalitäten des betreffenden Mitgliedstaates gibt der Antragsteller bzw. sein Vertreter zu verstehen, dass alle Angaben in dem Antrag zutreffend und vollständig sind. Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Maßnahmen gilt diese Erklärung als Haftungsübernahme gemäß den geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten für:

die Richtigkeit der Angaben;

die Einhaltung der ggf. beigefügten Unterlagen;

die Einhaltung aller sonstigen Verpflichtungen.

Bei elektronischer Genehmigungserteilung braucht in diesem Feld der Genehmigung die Unterschrift des Antragstellers nicht zu erscheinen, sofern der Antrag an sich von ihm unterschrieben wurde.

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