ANHANG VI VO (EG) 2005/1277

Erläuterungen

I.

1.
Die Genehmigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen; wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift geschehen.
2.
Die Angaben zu den Feldern 1, 3, 5, 7 und 9 bis 19 sind vom Antragsteller bei der Antragstellung zu erbringen; die Angaben in den Feldern 7, 8, 10 bis 13 und 18 können jedoch nachgereicht werden, wenn sie bei Antragstellung noch nicht bekannt sind. Die Angabe in Feld 18 muss in diesem Fall spätestens bei Abgabe der Zollanmeldung gemacht werden; die zusätzlichen Angaben in den Feldern 7 und 8 sowie 10 bis 13 sind der Zollbehörde oder der sonstigen für den Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zuständigen Behörde spätestens vor dem körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft mitzuteilen.
3.
Felder 1, 5, 7 und 9: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (ggf. mit Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse).
4.
Feld 5: Anzugeben ist die Referenznummer des als Einfuhrgenehmigung dienenden Dokuments des Einführers im Drittland (z. B. Unbedenklichkeitserklärung, Einfuhrgenehmigung oder sonstige Erklärung des Bestimmungsdrittlands), so erforderlich.
5.
Feld 7: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (ggf. mit Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse) aller weiteren am Ausfuhrvorgang beteiligten Wirtschaftsbeteiligten wie Spediteure, Vermittler, Zollagenten.
6.
Feld 9: Anzugeben sind der vollständige Name und die Anschrift (ggf. mit Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse) der natürlichen oder juristischen Person, der die Waren im Bestimmungsland geliefert werden (nicht unbedingt der Endabnehmer).
7.
Feld 10: Anzugeben sind der Mitgliedstaat sowie je nach Fall der Hafen, Flughafen oder die Grenzübergangsstelle.
8.
Feld 11: Anzugeben sind das Land sowie je nach Fall der Hafen, Flughafen oder die Grenzübergangsstelle.
9.
Feld 12: Anzugeben sind alle vorgesehenen Beförderungsmittel (LKW, Schiff, Flugzeug, Bahn usw.). Bei Ausfuhrgenehmigungen, die für mehrere Ausfuhrvorgänge gelten, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden.
10.
Feld 13: Möglichst genaue Beschreibung der vorgesehenen Beförderungsroute.
11.
Felder 14a und 14b: Anzugeben sind die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder im Falle von Mischungen oder Naturprodukten die Bezeichnung und der achtstellige KN-Code der Mischung bzw. des Naturprodukts.
12.
Felder 14a und 14b: Genaue Beschreibung von Stoff und Verpackung (z. B. 2 Dosen zu jeweils 5 l). Bei Mischungen, Naturprodukten oder Zubereitungen ist die jeweilige Handelsbezeichnung anzugeben.
13.
Felder 15a und 15b: Anzugeben ist der achtstellige KN-Code des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005.
14.
Feld 19:

Anzugeben ist der Name des Antragstellers oder ggf. des zur Unterzeichnung des Antrags ermächtigten Vertreters (in Druckbuchstaben).

Durch die Unterschrift gemäß den Modalitäten des betreffenden Mitgliedstaates erklärt der Antragsteller bzw. sein Vertreter, dass alle Angaben in dem Antrag zutreffend und vollständig sind. Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Maßnahmen gilt diese Erklärung als Haftungsübernahme gemäß den geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten für:

die Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben;

die Echtheit der ggf. beigefügten Unterlagen;

die Einhaltung aller mit der Ausfuhr von erfassten Stoffen gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 verbundenen Verpflichtungen.

Bei elektronischer Genehmigungserteilung braucht in diesem Feld der Genehmigung die Unterschrift des Antragstellers nicht zu erscheinen, sofern der Antrag an sich von ihm unterschrieben wurde.

II.
(Vereinfachtes Ausfuhrgenehmigungsverfahren)
1.
Im Falle eines vereinfachten Ausfuhrgenehmigungsverfahrens müssen die Felder 7 bis 13 sowie 18 nicht ausgefüllt werden.
2.
Auf der Rückseite des Exemplars Nr. 2 sind die Felder 24 bis 27 für jeden Ausfuhrvorgang auszufüllen.
3.
Feld 23: Anzugeben sind die genehmigte maximale Menge und das Nettogewicht.

Spalte 24: Unter (1) ist die verfügbare Menge und unter (2) die jeweilige Ausfuhrmenge anzugeben.

Spalte 25: Anzugeben ist die jeweilige Ausfuhrmenge in Worten.

Feld 26: Referenznummer und Datum der Zollanmeldung.

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