Präambel VO (EG) 2005/1277

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe(1), insbesondere Artikel 14 Buchstaben a und f,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern(2), insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 19 und Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen(3), durchgeführt mit der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen(4), wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ersetzt. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 enthaltenen Durchführungsvorschriften sind daher der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 anzupassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 ist aufzuheben.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe, die die Richtlinie 92/109/EWG des Rates(5) ersetzt, vereinheitlicht die Vorschriften über das Inverkehrbringen bestimmter zur Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in der Gemeinschaft verwendeter Stoffe. Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes beim Handel mit Drogenausgangsstoffen müssen die Bestimmungen über die Beantragung einer Erlaubnis, die Bewilligung oder Versagung der Erlaubnis sowie über ihre Aussetzung und ihren Widerruf auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden.
(3)
Es ist wichtig, die unbefugte Entnahme von Stoffen der Kategorie 1 zu verhindern, und dazu müssen die Betriebsstätten, in denen diese Stoffe gelagert sind, gegen eine solche unbefugte Entnahme gesichert werden.
(4)
Es muss ferner festgelegt werden, welche Gruppen innergemeinschaftlich tätiger Wirtschaftsbeteiligter für etwaige Sondererlaubnisse und Sonderregistrierungen in Frage kommen sollen. Ebenfalls festzulegen ist, unter welchen Voraussetzungen im Außenhandel der Gemeinschaft tätige Wirtschaftsbeteiligte von den Erlaubnis- und Registrierungspflichten befreit werden können.
(5)
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis und die Meldepflichten der Wirtschaftsbeteiligten sollten für den innergemeinschaftlichen Handel und für den Außenhandel der Gemeinschaft möglichst identisch sein.
(6)
Es sind Rechtsvorschriften vorzusehen, die die Überprüfung der rechtmäßigen Verwendung aller in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Drogenausgangsstoffe ermöglichen, und zwar insbesondere bei Transit- und Umschlagssendungen sowie Sendungen in sensible Regionen wie gemeinschaftliche Freizonen.
(7)
Besondere Einfuhrgenehmigungsverfahren sind notwendig, um Einzelsendungen von Stoffen der Kategorie 1 einer Einfuhrüberwachung zu unterwerfen, um die Abzweigung in einem frühen Stadium verhindern und damit insbesondere das wachsende Problem amphetaminartiger Stimulanzien angehen zu können.
(8)
Mit detaillierten Regeln für die Vorausfuhrunterrichtung ist dafür zu sorgen, dass die Informationsweitergabe und die Behandlung des Vorgangs auf den Grad der Sensibilität einer Ausfuhrsendung abgestimmt werden. Um das Potenzial des Vorausfuhrunterrichtungs- und Ausfuhrgenehmigungssystems voll auszuschöpfen, sind die Anstrengungen grundsätzlich auf die besonders missbrauchsgefährdeten Sendungen zu konzentrieren. Eine genaue Regelung vereinfachter Vorausfuhrunterrichtungen sowie vereinfachter Ausfuhrgenehmigungen muss dabei gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand bei Massenchemikalien mit gewöhnlich rechtmäßigen Verwendungszwecken in Grenzen bleibt.
(9)
Im Sinne einer effizienten Handelsüberwachung müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben effizient erfüllen und untereinander Informationen austauschen können.
(10)
Für eine bessere Koordinierung der Überwachung von Drogenausgangsstoffen ist es zweckmäßig, dass die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über die Verhinderung von Abzweigungen unterrichten.
(11)
Diese Verordnung muss gleichzeitig mit der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in Kraft treten.
(12)
Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Drogenausgangsstoffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

(3)

ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1.

(4)

ABl. L 383 vom 29.12.1992, S. 17. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 (ABl. L 180 vom 10.7.2002, S. 5).

(5)

ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 76. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/101/EG der Kommission (ABl. L 286 vom 4.11.2003, S. 14).

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