Artikel 10 VO (EG) 2005/1290
Zulässigkeit der von den Zahlstellen getätigten Zahlungen
Die Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 können von der Gemeinschaft nur finanziert werden, wenn sie von den durch die Mitgliedstaaten benannten zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden.
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