Artikel 9 VO (EG) 2005/1290
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Garantien für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel
(1) Die Mitgliedstaaten
- a)
-
erlassen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, insbesondere um
- i)
- sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
- ii)
- Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen;
- iii)
- die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen;
- b)
- richten ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das eine Bescheinigung über die Rechnungsführung und eine Zuverlässigkeitserklärung umfasst, für die der Leiter der zugelassenen Zahlstelle verantwortlich zeichnet.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 sowie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung wahren, und führt dazu die folgenden Maßnahmen und Kontrollen durch:
- a)
- Sie vergewissert sich, dass in den Mitgliedstaaten Systeme für die Verwaltung und Kontrolle vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren;
- b)
- sie nimmt insbesondere bei Mängeln der Verwaltungs- und Kontrollsysteme eine vollständige oder teilweise Kürzung oder Aussetzung der Zwischenzahlungen sowie die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vor;
- c)
- sie vergewissert sich, dass die Vorschüsse zurückerstattet werden und hebt gegebenenfalls die Mittelbindungen automatisch auf.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 erlassenen bzw. getroffenen Vorschriften und Maßnahmen und bezüglich der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum die nach den Gemeinschaftsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER getroffenen Maßnahmen mit, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen.
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