Artikel 8 VO (EG) 2005/1290
Übermittlung der Informationen und Zugang zu den Unterlagen
(1) Über die Bestimmungen der Sektorverordnungen hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen, Erklärungen und Unterlagen:
- a)
-
für die zugelassenen Zahlstellen und die zugelassenen Koordinierungsstellen:
- i)
- die Zulassungsurkunde;
- ii)
- die Funktion (zugelassene Zahlstelle oder zugelassene Koordinierungsstelle);
- iii)
- gegebenenfalls den Entzug der Zulassung;
- b)
-
für die bescheinigenden Stellen:
- i)
- die Bezeichnung dieser Stellen;
- ii)
- deren Namen und Anschrift;
- c)
-
für die Aktionen im Zusammenhang mit den aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen:
- i)
- die von der zugelassenen Zahlstelle oder der zugelassenen Koordinierungsstelle unterzeichneten Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsanträge gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften;
- ii)
- für den EGFL die Voranschläge für den Finanzbedarf und für den ELER die Aktualisierung der Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das laufende Jahr sowie die Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das folgende Haushaltsjahr;
- iii)
- die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen, ergänzt durch eine Zuverlässigkeitserklärung, die vom Leiter der zugelassenen Zahlstelle unterzeichnet wurde, zusammen mit den für den Abschluss notwendigen Informationen sowie einem Bescheinigungsbericht der bescheinigenden Stelle nach Artikel 7.
Die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen für die Ausgaben des ELER werden für die einzelnen Programme getrennt übermittelt.
(2) Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission.
Werden diese Unterlagen bei einer Behörde aufbewahrt, die im Auftrag einer Zahlstelle handelt und Ausgaben bewilligt, so muss diese der Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Prüfungen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.
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