Artikel 12 VO (EG) 2005/1290

Finanzielle Obergrenze

(1) Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in dem nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehenen mehrjährigen Finanzrahmen festgesetzt sind, abzüglich der Beträge nach Absatz 2 sowie

a)
des Betrags, der mit dem Beschluss 2009/434/EG des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz” förderfähigen Regionen(1) für die Förderung des Entwicklung des ländlichen Raums hinzugefügt wurde und nicht durch die über die Obergrenze für die Ausgaben des EGFL hinausgehende Marge im Rahmen der Rubrik 2 des Finanzrahmens der Interinstitutionellen Vereinbarung abgedeckt ist;
b)
aller Kürzungen der Obergrenze der Rubrik 2 in Bezug auf die Finanzierung von Vorhaben im Energiebereich, die möglicherweise nach dem Verfahren, das in der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energie und Breitbandinternet sowie „GAP-Gesundheitscheck” im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms(2) festgelegt ist, beschlossen werden könnten.

(2) Die Kommission setzt die Beträge fest, die dem ELER nach Maßgabe des Artikels 9, des Artikels 10 Absatz 4 sowie der Artikel 134, 135 und 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(3) sowie des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(4) und des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(5) zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Kommission setzt anhand der Vorgaben nach Absatz 1 und 2 den Nettobetrag fest, der für die Ausgaben des EGFL zur Verfügung steht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 25.

(2)

ABl. C 108 vom 12.5.2009, S. 1.

(3)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(4)

ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

(5)

ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

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