Artikel 13 VO (EG) 2005/1290
Verwaltungs- und Personalkosten
Die Ausgaben der Mitgliedstaaten und der Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL für Verwaltung und Personal werden vom EGFL nicht getragen.
In hinreichend begründeten Ausnahmefällen gilt Absatz 1 nicht für Maßnahmen und Programme, die unter die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1) fallen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).
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