Artikel 13 VO (EG) 2005/1290

Verwaltungs- und Personalkosten

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten und der Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL für Verwaltung und Personal werden vom EGFL nicht getragen.

In hinreichend begründeten Ausnahmefällen gilt Absatz 1 nicht für Maßnahmen und Programme, die unter die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1) fallen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.