Artikel 14 VO (EG) 2005/1290

Monatliche Zahlungen

(1) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Bestreitung der Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Erstattungen, nachstehend „monatliche Zahlungen” genannt, auf der Grundlage der von den zugelassenen Zahlstellen in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.

(2) Bis zur Überweisung der monatlichen Zahlungen durch die Kommission werden den zugelassenen Zahlstellen die zur Vornahme der Ausgaben erforderlichen Mittel nach ihrem Bedarf von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.

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