Artikel 15 VO (EG) 2005/1290
Überweisung der monatlichen Zahlungen
(1) Die Kommission leistet die monatlichen Zahlungen unbeschadet der Entscheidungen nach den Artikeln 30 und 31 für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben.
(2) Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren die monatlichen Zahlungen auf der Grundlage einer Ausgabenerklärung der Mitgliedstaaten und der nach Artikel 8 Absatz 1 übermittelten Auskünfte, unter Berücksichtigung der nach Artikel 17 vorgenommenen Kürzungen oder Aussetzungen.
(3) Die monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats überwiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden.
(4) Die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. und dem 15. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat Oktober zugerechnet. Die zwischen dem 16. und dem 31. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat November zugerechnet.
(5) Die Kommission kann zusätzliche Zahlungen oder Abzüge beschließen. Der Ausschuss für die Agrarfonds wird davon in seiner nächsten Sitzung unterrichtet.
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