Artikel 16 VO (EG) 2005/1290
Einhaltung der Zahlungsfristen
Sind in den Gemeinschaftsvorschriften Zahlungsfristen vorgesehen, so können bei Überschreitung dieser Fristen durch die Zahlstellen die betreffenden Zahlungen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr von der Gemeinschaft übernommen werden, außer in den Fällen, unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die festgelegt wurden.
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