Artikel 17 VO (EG) 2005/1290
Kürzung und Aussetzung der monatlichen Zahlungen
(1) Kann die Kommission anhand der Ausgabenerklärungen oder Auskünfte nach Artikel 15 Absatz 2 nicht feststellen, ob die Mittelbindung den geltenden Gemeinschaftsvorschriften entspricht, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, innerhalb einer Frist, die sie entsprechend der Bedeutung des Problems festlegt und die in der Regel nicht weniger als 30 Tage betragen darf, zusätzliche Auskünfte zu übermitteln.
Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nach Unterabsatz 1 nicht nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder lässt sie auf eine Missachtung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder auf eine missbräuchliche Verwendung von Gemeinschaftsmitteln schließen, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat vorübergehend kürzen oder aussetzen. Sie teilt dies dem Mitgliedstaat mit und weist darauf hin, dass die Kürzungen oder Aussetzungen vorgenommen wurden.
(2) Kommt die Kommission aufgrund der Erklärungen oder Auskünfte nach Artikel 15 Absatz 2 zu dem Schluss, dass eine in den Gemeinschaftsvorschriften festgesetzte finanzielle Obergrenze überschritten oder geltende Gemeinschaftsvorschriften offensichtlich missachtet wurden, so kann sie die Kürzungen oder Aussetzungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels vornehmen, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(3) Die Kürzungen und Aussetzungen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Entscheidung über die monatlichen Zahlungen nach Artikel 15 Absatz 2 unbeschadet der Entscheidungen nach den Artikeln 30 und 31 vorgenommen.
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