Artikel 17a VO (EG) 2005/1290

Kürzung und Aussetzung der monatlichen Zahlungen in besonderen Fällen

(1) Unbeschadet des Artikels 17 kann die Kommission im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 entscheiden, die in Artikel 14 genannten monatlichen Zahlungen für einen in der betreffenden Entscheidung festzulegenden Zeitraum zu kürzen oder auszusetzen; dieser Zeitraum darf höchstens 12 Monate betragen, kann jedoch mehrmals um jeweils höchstens 12 Monate verlängert werden, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels noch erfüllt sind.

(2) Die monatlichen Zahlungen können gekürzt oder ausgesetzt werden, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems sind nicht vorhanden oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam;
b)
die Mängel gemäß Buchstabe a liegen dauerhaft vor und waren der Grund für mindestens zwei Entscheidungen gemäß Artikel 31, wonach die entsprechenden Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, und
c)
die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat ihren Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen nicht nachgekommen ist und in nächster Zukunft auch nicht nachkommen kann.

(3) Vor ihrer Entscheidung gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die sie entsprechend der Bedeutung des Problems festlegt und die in der Regel nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.

Der Prozentsatz, um den die monatlichen Zahlungen gekürzt oder ausgesetzt werden können, entspricht dem Prozentsatz, den die Kommission in ihrer vorangehenden Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe b festgelegt hat. Er wird auf die betreffenden Ausgaben angewendet, die von der Zahlstelle, bei der die Mängel gemäß Absatz 2 Buchstabe a bestehen, vorgenommen wurden.

(4) Die Kürzungen und Aussetzungen werden nicht fortgeführt, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht länger gegeben sind. Dies gilt unbeschadet des Konformitätsabschlusses nach Artikel 31.

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