Artikel 18 VO (EG) 2005/1290

Einhaltung der Obergrenze

(1) Die Mittel für die Ausgaben des EGFL dürfen zu keinem Zeitpunkt des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs den Nettobetrag nach Artikel 12 Absatz 3 überschreiten.

Bei allen von der Kommission vorgeschlagenen und vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Rechtsakten, die den Haushalt des EGFL berühren, ist der Nettobetrag nach Artikel 12 Absatz 3 einzuhalten.

(2) Wurde für einen Mitgliedstaat in den Gemeinschaftsvorschriften für die Agrarausgaben eine Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden Ausgaben bis zu dieser in Euro festgesetzten Obergrenze erstattet, die gegebenenfalls gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angepasst wurde.

(3) Die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen, berichtigt um die in Artikel 11 Absatz 1 derselben Verordnung vorgesehenen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro.

(4) Hat der Rat am 30. Juni eines Jahres nicht die APassungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt, so legt die Kommission diese APassungen nach dem in Artikel 41 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren fest und unterrichtet unverzüglich den Rat.

(5) Spätestens am 1. Dezember kann der Rat auf Vorschlag der Kommission, wenn ihm neue Erkenntnisse vorliegen, den gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Anpassungssatz für die Direktzahlungen anpassen.

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