Artikel 19 VO (EG) 2005/1290
Verfahren der Haushaltsdisziplin
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n ihre Mittelansätze für die Haushaltsjahre n - 1, n und n + 1. Sie unterbreitet gleichzeitig eine Analyse der Abweichungen der tatsächlichen Ausgaben von den ursprünglichen Ansätzen in den Haushaltsjahren n - 2 und n - 3.
(2) Wird bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n erkennbar, dass der Nettobetrag nach Artikel 12 Absatz 3 für das Haushaltsjahr n unter Berücksichtigung der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Marge möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission dem Rat die insbesondere nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlichen Maßnahmen vor.
(3) Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Nettobetrag nach Artikel 12 Absatz 3 möglicherweise überschritten wird und sie im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie dem Rat andere Maßnahmen vor, um die Einhaltung dieses Betrags sicherzustellen.
Der Rat beschließt nach dem Verfahren von Artikel 37 des Vertrags innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Vorschlags der Kommission über diese Maßnahmen. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme so zeitig ab, dass der Rat von ihr Kenntnis nehmen und innerhalb der angegebenen Frist einen Beschluss fassen kann.
(4) Überschreiten am Ende des Haushaltsjahres n die Anträge der Mitgliedstaaten auf Erstattungen den Nettobetrag nach Artikel 12 Absatz 3 oder droht dieser Fall einzutreten, so gilt Folgendes:
- a)
- Die Kommission berücksichtigt die Anträge anteilig entsprechend den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträgen und im Rahmen der verfügbaren Mittel und setzt den vorläufigen Betrag der Zahlungen für den betreffenden Monat fest;
- b)
- sie stellt spätestens am 28. Februar des folgenden Jahres die Situation aller Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gemeinschaftsfinanzierung für das vorangegangene Haushaltsjahr fest;
- c)
- sie setzt nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren auf der Grundlage eines einheitlichen Finanzierungssatzes und bis zur Höhe des Betrags, der für die monatlichen Zahlungen zur Verfügung stand, den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsfinanzierung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, fest;
- d)
- sie nimmt gegebenenfalls spätestens bei den monatlichen Zahlungen für den Monat März des Jahres n + 1 die erforderlichen Verrechnungen zwischen den Mitgliedstaaten vor.
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