Artikel 3 VO (EG) 2005/1290

Ausgaben des EGFL

(1) Aus dem EGFL werden in einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft geteilten Mittelverwaltung folgende gemäß dem Gemeinschaftsrecht getätigte Ausgaben finanziert:

a)
die Erstattungen bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Drittländer,
b)
die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte,
c)
die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Direktzahlungen an die Landwirte,
d)
die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage anderer als der in Artikel 4 genannten, von der Kommission ausgewählten Programme durchgeführt werden,
e)
die Umstrukturierungsbeihilfen, die Diversifizierungsbeihilfen, die zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfen und die Übergangsbeihilfen gemäß den Artikeln 3, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft(1),
f)
der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm gemäß Artikel 103ga Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(2).
g)
die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Personen in der Union gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2) Aus dem EGFL werden in zentraler Mittelverwaltung gemäß dem Gemeinschaftsrecht getätigte Ausgaben in folgenden Bereichen getätigt:

a)
die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen, an Kontrollmaßnahmen im Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelbereich, an Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) sowie Pflanzenschutzmaßnahmen,
b)
Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entweder direkt von der Kommission oder von internationalen Organisationen durchgeführt werden,
c)
nach dem Gemeinschaftsrecht angenommene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft,
d)
Aufbau und Pflege des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen,
e)
die Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich der Systeme für die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe,
f)
die Ausgaben für die Fischereimärkte.

(3) Ist im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation für eine Interventionsmaßnahme kein Betrag je Einheit festgelegt, so wird die betreffende Maßnahme mit Hilfe von gemeinschaftsweit einheitlichen Pauschbeträgen aus dem EGFL finanziert; dies gilt insbesondere für Mittel der Mitgliedstaaten, die für den Ankauf der Erzeugnisse sowie für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls der Verarbeitung von Interventionserzeugnissen verwendet werden.

Die entsprechenden Aufwendungen und Kosten werden nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren berechnet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(2)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

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