Artikel 2 VO (EG) 2005/1290

Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben

(1) Um die im Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen und die Finanzierung der verschiedenen agrarpolitischen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, werden zwei Fonds eingerichtet:

a)
ein Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend „EGFL” genannt, und
b)
ein Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend „ELER” genannt.

(2) EGFL und ELER sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften.

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