Artikel 1 VO (EG) 2005/1290
Zweck und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die besonderen Bedingungen und Regelungen für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt, einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums.
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