Präambel VO (EG) 2005/1290

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Gemeinsame Agrarpolitik umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, darunter auch Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Für diese Maßnahmen sollten ausreichende Mittel bereitgestellt werden, damit sie zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beitragen können. Da sie viele Gemeinsamkeiten aufweisen, sich aber in einigen Aspekten unterscheiden, sollte ihre Finanzierung in einem Rechtsrahmen geregelt werden, der gegebenenfalls auch unterschiedliche Behandlungen zulässt. Um den Unterschieden Rechnung zu tragen, sollten zwei Europäische Agrarfonds eingerichtet werden, der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zur Finanzierung der Marktmaßnahmen und anderer Maßnahmen und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum.
(2)
Die Ausgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums sollten über diese beiden Fonds aus dem Gemeinschaftshaushalt nach Artikel 53 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) entweder zentral oder im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanziert werden. Es sollte genau festgelegt werden, welche Maßnahmen aus den beiden Fonds finanziert werden können.
(3)
Hat die Kommission beim Rechnungsabschluss keine zufrieden stellenden Garantien, dass die einzelstaatlichen Kontrollen ausreichend und transparent sind und dass sich die Zahlstellen von der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenerklärungen überzeugt haben, so ist sie nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist den Gesamtbetrag der Ausgaben festzustellen, die von den Europäischen Landwirtschaftsfonds zu finanzieren sind. Daher sollten Bestimmungen über die Zulassung der Zahlstellen durch die Mitgliedstaaten, über die Einrichtung von Verfahren zur Erteilung der erforderlichen Zuverlässigkeitserklärungen durch die Mitgliedstaaten und über die Bescheinigung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie der Jahresrechnungen durch die unabhängigen Stellen vorgesehen werden.
(4)
Um die Kohärenz der Zulassungsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte die Kommission Orientierungen für die Zulassungskriterien geben. Außerdem ist es im Sinne der Transparenz der einzelstaatlichen Prüfungen insbesondere in Bezug auf die Verfahren für die Bewilligung, Validierung und Auszahlung erforderlich, die Anzahl der Dienststellen und Einrichtungen, denen diese Zuständigkeiten übertragen werden, unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten möglichst zu beschränken.
(5)
Lässt ein Mitgliedstaat mehrere Zahlstellen zu, so muss er eine Koordinierungsstelle benennen, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung der Mittel sorgt, die Verbindung zwischen der Kommission und den zugelassenen Zahlstellen hält und gewährleistet, dass die von der Kommission angeforderten Auskünfte über die Tätigkeiten der verschiedenen Zahlstellen dieser umgehend zugehen.
(6)
Damit die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der Ausgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik harmonisch verläuft und die Kommission insbesondere die Haushaltsführung seitens der Mitgliedstaaten im Einzelnen überwachen und die Rechnungen der zugelassenen Zahlstellen abschließen kann, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Informationen übermitteln oder zu ihrer Verfügung halten. Hierbei ist so weit wie möglich die Informationstechnologie einzusetzen.
(7)
Für die Erstellung der für die Kommission bestimmten Informationen sollten, um zu gewährleisten, dass die Kommission uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Angaben hat, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen auf Papier als auch zu den elektronisch gespeicherten Daten, die Bedingungen für die Meldung der Angaben, ihre Übermittlung und die Art der Übermittlung sowie die entsprechenden Fristen festgelegt werden.
(8)
Die Finanzierung der im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Maßnahmen und Aktionen erfolgt teilweise in geteilter Mittelverwaltung. Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen, sollte die Kommission durch geeignete Maßnahmen kontrollieren, ob die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Zahlungen leisten, die Mittel nach den entsprechenden Grundsätzen verwalten. Daher ist festzulegen, welcher Art die von der Kommission vorzunehmenden Kontrollen sind und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Kommission ihre Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans wahrnehmen kann; desgleichen sind die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Kommission klarzustellen.
(9)
Nur von den Mitgliedstaaten zugelassene Zahlstellen bieten ausreichende Gewähr, dass die notwendigen Kontrollen durchgeführt wurden, bevor die Begünstigten die Gemeinschaftsbeihilfen erhalten. Daher ist vorzusehen, dass nur die Ausgaben, die von zugelassenen Zahlstellen vorgenommen wurden, für eine Erstattung aus dem Gemeinschaftshaushalt in Betracht kommen.
(10)
Die Finanzmittel zur Deckung der von den zugelassenen Zahlstellen für den EGFL getätigten Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission in Form von Erstattungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung dieser Ausgaben zur Verfügung gestellt. Bis diese Erstattungen in Form von monatlichen Zahlungen überwiesen werden, stellen die Mitgliedstaaten den zugelassenen Zahlstellen die erforderlichen Mittel nach Maßgabe ihres Bedarfs bereit. Die Aufwendungen der Mitgliedstaaten und der Begünstigten für Personal- und Verwaltungskosten sind von diesen selbst zu tragen.
(11)
Damit die Gemeinschaftsbeihilfen effizient eingesetzt werden können, muss ihre Auszahlung an die Begünstigten rechtzeitig erfolgen. Die Nichteinhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften festgesetzten Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten kann die Begünstigten in große Schwierigkeiten bringen und die Jährlichkeit des Gemeinschaftshaushalts in Frage stellen. Daher sollten nicht fristgerecht vorgenommene Ausgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen werden. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte die Kommission Vorschriften über Ausnahmen von dieser allgemeinen Vorschrift vorsehen können.
(12)
Es ist ein Verwaltungsverfahren vorzusehen, nach dem die Kommission die Kürzung oder die vorübergehende Aussetzung der monatlichen Zahlungen beschließen kann, wenn anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen nicht feststellbar ist, ob die geltenden Gemeinschaftsvorschriften eingehalten worden sind, und wenn diese Informationen darauf schließen lassen, dass eine offensichtlich missbräuchliche Verwendung der Gemeinschaftsmittel vorliegt. In genau definierten Fällen sollte eine Kürzung oder Aussetzung auch ohne ein solches Verfahren möglich sein. In beiden Fällen sollte die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat informieren mit dem Hinweis, dass jede Entscheidung über eine Kürzung oder Aussetzung der monatlichen Zahlungen unbeschadet der im Rahmen des Rechnungsabschlusses zu treffenden Entscheidungen erfolgt.
(13)
Im Rahmen der Haushaltsdisziplin muss für die vom EGFL finanzierten Ausgaben eine jährliche Obergrenze festgesetzt werden, wobei die in der Finanziellen Vorausschau für diesen Fonds eingesetzten Höchstbeträge, die Beträge, die von der Kommission in Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(3) festgesetzt wurden, sowie die Beträge gemäß den Artikeln 143d und 143e der genannten Verordnung zu berücksichtigen sind.
(14)
Die Haushaltsdisziplin erfordert ebenso, dass die jährliche Obergrenze für die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben unter allen Umständen und in allen Phasen des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs eingehalten wird. Daher ist die einzelstaatliche Obergrenze für die Direktzahlungen nach der Berichtigung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als finanzielle Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für diese Direktzahlungen anzusehen und die Erstattungen dieser Zahlungen müssen innerhalb dieser finanziellen Obergrenze bleiben. Die Haushaltsdisziplin erfordert überdies, dass bei allen von der Kommission vorgeschlagenen und vom Rat oder von der Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik beschlossenen und vom EGFL finanzierten Legislativmaßnahmen die jährliche Obergrenze für die von diesem Fonds finanzierten Ausgaben einzuhalten ist. Ferner sollte die Kommission ermächtigt werden, die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Anpassungen festzusetzen, wenn der Rat diese nicht bis zum 30. Juni des Kalenderjahres vornimmt, für das sie gelten.
(15)
Die Berechnung der finanziellen Obergrenzen für die Beteiligung des EGFL bzw. des ELER berührt nicht die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde. Sie muss sich daher auf die Referenzbeträge stützen, die nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(4), nachstehend „Interinstitutionelle Vereinbarung” genannt, und dem in deren Anhang I enthaltenen mehrjährigen Finanzrahmen festgesetzt wurden.
(16)
Die Haushaltsdisziplin erfordert ferner eine kontinuierliche Überprüfung der mittelfristigen Haushaltslage. Die Kommission muss daher bei der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs für ein bestimmtes Jahr dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Prognosen und Analysen übermitteln und dem Rat gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen. Des Weiteren sollte die Kommission ihre Verwaltungsbefugnisse jederzeit voll ausschöpfen, um die Einhaltung der jährlichen Obergrenze zu gewährleisten, und dem Rat gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen, um den Haushalt ins Gleichgewicht zu bringen. Falls am Ende eines Haushaltsjahres die jährliche Obergrenze angesichts der von den Mitgliedstaaten beantragten Erstattungen nicht eingehalten werden kann, sollte die Kommission Maßnahmen treffen können, um zum einen eine vorläufige Aufteilung der vorhandenen Mittel auf die Mitgliedstaaten anteilig entsprechend ihren noch nicht ausgezahlten Erstattungsanträgen vornehmen und zum anderen die für das betreffende Jahr festgesetzte Obergrenze einhalten zu können. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Zahlungen für ein bestimmtes Jahr im nachfolgenden Haushaltsjahr geleistet werden können, wobei der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsfinanzierung für die einzelnen Mitgliedstaaten endgültig festzusetzen und zur Einhaltung des festgesetzten Betrags ein Ausgleich zwischen den Mitgliedstaaten vorzunehmen ist.
(17)
Für den Haushaltsvollzug sollte die Kommission über ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem für die Agrarausgaben verfügen, damit sie bei Gefahr einer Überschreitung der jährlichen Obergrenze im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse so früh wie möglich geeignete Maßnahmen treffen und, sollten sich diese als unzureichend erweisen, dem Rat andere baldmöglichst durchzuführende Maßnahmen vorschlagen kann. Damit das System wirksam funktionieren kann, muss ein Vergleich der tatsächlichen Ausgaben mit den auf der Basis der Ausgaben der vorangegangenen Haushaltsjahre erstellten Ausgabenprofilen möglich sein. In einem monatlichen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat sollte die Kommission die Entwicklung der bisherigen Ausgaben mit den Profilen vergleichen und die voraussichtliche Ausführung in den noch verbleibenden Monaten des Haushaltsjahres beurteilen.
(18)
Der Wechselkurs, der von der Kommission für die Erstellung der Haushaltsdokumente verwendet wird, die sie dem Rat vorlegt, sollte auf möglichst aktuellen Angaben beruhen, wobei die zwischen Erstellung und Vorlage dieser Dokumente durch die Kommission erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist.
(19)
Die Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erfolgt über eine finanzielle Beteiligung des Gemeinschaftshaushalts, wobei die Mittel in Jahrestranchen gebunden werden. Damit die Mitgliedstaaten bereits bei Beginn der Durchführung dieser Programme über die vorgesehenen Gemeinschaftsmittel verfügen können, müssen diese in den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Daher ist eine Vorschussregelung vorzusehen, die einen regelmäßigen Mittelfluss gewährleistet und es gestattet, die Zahlungen an die Empfänger in geeigneter Weise vorzunehmen; gleichzeitig sind die Grenzen dieser Vorschussregelung festzulegen.
(20)
Abgesehen von der Vorschussregelung sind bei den Zahlungen der Kommission an die zugelassenen Zahlstellen die Zwischenzahlungen von der Restzahlung zu unterscheiden und die Modalitäten für die Überweisung dieser Beträge festzulegen.
(21)
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft muss es der Kommission möglich sein, bei nicht konformen Ausgaben die Zwischenzahlungen auszusetzen oder zu kürzen. Dabei ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem die Mitgliedstaaten ihre Zahlungen rechtfertigen können.
(22)
Die Regel der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen sollte zu einer Beschleunigung der Durchführung der Programme und zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beitragen.
(23)
Um die finanziellen Beziehungen zwischen den zugelassenen Zahlstellen und dem Gemeinschaftshaushalt zu etablieren, sollte die Kommission jährlich über den Rechnungsabschluss dieser Zahlstellen entscheiden. Die Rechnungsabschlussentscheidung sollte sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen beziehen, nicht aber auf die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften.
(24)
Die Kommission, die nach Artikel 211 des Vertrags für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften Sorge trägt, sollte darüber entscheiden, ob die Ausgaben der Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Zahlungsentscheidungen zu rechtfertigen und eine Schlichtung zu verlangen, wenn zwischen ihnen und der Kommission keine Einigkeit besteht. Um den Mitgliedstaaten für die in der Vergangenheit getätigten Ausgaben die erforderliche rechtliche und finanzielle Gewähr zu geben, sollte der Zeitraum, in dem die Kommission wegen Nichtbeachtung der Vorschriften finanzielle Konsequenzen ziehen kann, begrenzt werden.
(25)
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem Unregelmäßigkeiten seitens der Begünstigten verhindern bzw. wirksam bekämpfen.
(26)
Beim EGFL sollten wieder eingezogene Beträge an diesen Fonds zurückfließen, da es sich dabei um nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigte Ausgaben handelt, auf die kein Anspruch bestand. Es sollte geregelt werden, wer die finanzielle Verantwortung trägt, wenn im Falle von Unregelmäßigkeiten die betreffenden Beträge nicht vollständig wieder eingezogen werden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft beschließen kann, aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossene Beträge, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder eingezogen werden, teilweise dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten. Bei Versäumnissen des betreffenden Mitgliedstaats sollte diesem in bestimmten Fällen der gesamte Betrag angelastet werden können. Jedoch sind, vorbehaltlich der Pflichten, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer innerstaatlichen Verfahren obliegen, die finanziellen Lasten angemessen zwischen der Gemeinschaft und dem Mitgliedstaat zu verteilen.
(27)
Die Verfahren zur Wiedereinziehung in den Mitgliedstaaten können zur Folge haben, dass sich diese um mehrere Jahre verzögert, ohne dass ihre Realisierung gesichert ist. Die Kosten dieser Verfahren können, gemessen an den letztlich getätigten oder realisierbaren Wiedereinziehungen, unverhältnismäßig hoch sein. Daher ist in bestimmten Fällen den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Wiedereinziehungsverfahren einzustellen.
(28)
Beim ELER sollten die aufgrund von Unregelmäßigkeiten wieder eingezogenen oder annullierten Beträge weiterhin für die genehmigten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen, da diese Beträge dem Mitgliedstaat zugewiesen wurden. Zum Schutz der finanziellen Interessen des Gemeinschaftshaushalts sollten Vorschriften für die Fälle vorgesehen werden, in denen die Mitgliedstaaten nach der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
(29)
Damit die Mittel im EGFL bzw. im ELER wiederverwendet werden können, sollte festgelegt werden, wie die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konformitätsabschlusses und im Rahmen der Verfahren wegen Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit wieder eingezogenen Beträge sowie die Beträge der Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zugewiesen werden sollen.
(30)
Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der Gemeinschaftsausgaben verfügen und diese ordnungsgemäß funktionieren, ist unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen vorzusehen, dass von der Kommission beauftragte Personen Prüfungen vornehmen können und dass die Kommission hierbei die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt.
(31)
Bei der Erstellung der für die Kommission bestimmten Informationen ist so weit wie möglich auf die Informationstechnologie zurückzugreifen. Die Kommission muss bei ihren Prüfungen uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Daten haben, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen als auch zu den elektronisch gespeicherten Daten.
(32)
Es sollte ein Zeitpunkt festgesetzt werden, bis zu dem die Abschlusszahlungen für aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (nachstehend „EAGFL” genannt), Abteilung Garantie, finanzierte Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2000-2006 genehmigt wurden, erfolgen müssen. Damit die Mitgliedstaaten Erstattungen für nach diesem Datum geleistete Zahlungen erhalten können, sollten besondere Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten außerdem Vorschriften für die Wiedereinziehung von Vorschüssen beinhalten, die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(5) gezahlt wurden, sowie Vorschriften für die Beträge, die der freiwilligen Differenzierung nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik(6) unterliegen.
(33)
Es sollte ein Zeitpunkt festgesetzt werden, an dem die Kommission die Mittelbindungen, die im Rahmen der genehmigten und aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gebunden aber nicht verausgabt wurden, automatisch aufheben kann, wenn die für den Abschluss der Maßnahmen erforderlichen Unterlagen der Kommission nicht vorliegen. Es ist festzulegen, welche Dokumente notwendig sind, damit die Kommission den Abschluss der Maßnahmen feststellen kann.
(34)
Mit der Verwaltung der Fonds wird die Kommission beauftragt; zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist eine enge Zusammenarbeit im Rahmen eines Ausschusses für die Agrarfonds vorzusehen.
(35)
Wegen des Umfangs der Gemeinschaftsfinanzierung müssen das Europäische Parlament und der Rat regelmäßig durch entsprechende Finanzberichte informiert werden.
(36)
Da bei der Anwendung der einzelstaatlichen Kontrollsysteme und beim Konformitätsabschluss gegebenenfalls auch personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse mitgeteilt werden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Vertraulichkeit der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen erhaltenen Informationen gewährleisten.
(37)
Im Interesse der wirtschaftlichen Haushaltsführung sind unter Wahrung des Billigkeitsgrundsatzes sowohl in Bezug auf die Mitgliedstaaten als auch in Bezug auf die Landwirte die Vorschriften über die Verwendung des Euro zu präzisieren.
(38)
Die Verordnung Nr. 25 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(7), die Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates vom 22. April 1997 über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie(8), und die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 sollten aufgehoben werden. Außerdem sollten bestimmte Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems(9) gestrichen werden, da die vorliegende Verordnung entsprechende Vorschriften enthält.
(39)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10) erlassen werden; dabei ist zwischen Maßnahmen, die dem Verfahren der Verwaltungsausschüsse und Maßnahmen, die dem Verfahren der beratenden Ausschüsse unterliegen, zu unterscheiden, da das Verfahren der beratenden Ausschüsse in bestimmten Fällen und zum Zweck einer erhöhten Wirksamkeit am geeignetsten ist.
(40)
Der Übergang von den Regelungen in den aufgehobenen Verordnungen zu den Regelungen dieser Verordnung könnte praktische und spezielle Probleme aufwerfen, insbesondere Probleme im Zusammenhang mit dem Übergang auf die neuen Regelungen, die nicht in dieser Verordnung behandelt werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die zur Lösung derartiger Probleme erforderlichen, entsprechend begründeten Maßnahmen zu treffen. Mit diesen Maßnahmen sollte von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden können, jedoch nur in dem erforderlichen Ausmaß und für einen begrenzten Zeitraum.
(41)
Da der Programmplanungszeitraum für die auf der Grundlage dieser Verordnung finanzierten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum am 1. Januar 2007 beginnt, sollte die Verordnung ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten. Bestimmte Vorschriften sollten jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Anwendung kommen.
(42)
Der Rechnungshof hat eine Stellungnahme(11) abgegeben.
(43)
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat eine Stellungnahme(12) abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(4)

ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(5)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(6)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113.

(7)

ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 991. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 728/70 (ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 9).

(8)

ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2136/2001 (ABl. L 288 vom 1.11.2001, S. 1).

(9)

ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.

(10)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)

ABl. C 121 vom 20.5.2005, S. 1.

(12)

Stellungnahme vom 9. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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