Artikel 31 VO (EG) 2005/1290

Konformitätsabschluss

(1) Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren, welche Beträge von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

(2) Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

(3) Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen.

Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie entscheidet, ob sie die Finanzierung ablehnt.

(4) Die Ablehnung der Finanzierung kann folgende Ausgaben nicht betreffen:

a)
Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1, die über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat;
b)
Ausgaben, die mehrjährige Maßnahmen betreffen und Teil der Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 oder der Ausgaben im Rahmen der Programme nach Artikel 4 sind, für die die letzte Verpflichtung des Begünstigten über 24 Monate vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat;
c)
nicht unter Buchstabe b fallende Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der Programme nach Artikel 4, für die die Zahlung oder gegebenenfalls die Restzahlung von der Zahlstelle über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat.

(5) Absatz 4 gilt jedoch nicht für die finanziellen Auswirkungen

a)
der in den Artikeln 32 und 33 genannten Unregelmäßigkeiten,
b)
einzelstaatlicher Beihilfen oder Verstöße, für die das Verfahren nach Artikel 88 des Vertrags oder das Verfahren nach Artikel 226 des Vertrags eingeleitet wurde,
c)
von Verstößen der Mitgliedstaaten gegen ihre Pflichten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind(1), unter der Voraussetzung, dass die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Berichts des Mitgliedstaats über die Ergebnisse seiner Kontrollen der betreffenden Ausgaben schriftlich über ihre Prüfungsfeststellungen unterrichtet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).

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