Artikel 30 VO (EG) 2005/1290
Rechnungsabschluss
(1) Vor dem 30. April des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, beschließt die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii mitgeteilten Angaben über den Rechungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen.
(2) Die Rechnungsabschlussentscheidung bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen. Die Entscheidung erfolgt unbeschadet der später gemäß Artikel 31 getroffenen Entscheidungen.
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