Artikel 29 VO (EG) 2005/1290
Automatische Aufhebung von Mittelbindungen
(1) Der Teil einer Mittelbindung für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 26 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.
(2) Der Teil der am 31. Dezember 2015 noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens am 30. Juni 2016 eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.
(3) Ist nach der Entscheidung zur Genehmigung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine Entscheidung der Kommission erforderlich, um eine Beihilfe oder eine Beihilferegelung zu genehmigen, so läuft die Frist für die automatische Aufhebung ab dem Zeitpunkt der späteren Entscheidung. Die unter diese Ausnahme fallenden Beträge werden anhand einer vom Mitgliedstaat übermittelten Skala festgesetzt.
(4) Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist nach Absatz 1 oder 2, nach deren Ablauf die automatische Aufhebung der Mittelbindungen von Amts wegen erfolgt, für den den jeweiligen Transaktionen entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Dezember des Jahres n + 2 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält.
(5) Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:
- a)
- der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber am 31. Dezember des Jahres n + 2 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde,
- b)
- der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt keine Zahlung einer Zahlstelle erfolgen konnte und der erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum hat. Die nationalen Behörden, die sich auf höhere Gewalt berufen, müssen deren direkte Auswirkungen auf die Durchführung des gesamten oder eines Teils des operationellen Programms nachweisen.
(6) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die betreffenden Behörden rechtzeitig, wenn die Gefahr besteht, dass die automatische Aufhebung von Mittelbindungen vorgenommen wird. Sie unterrichtet den Mitgliedstaat und die betreffenden Behörden über den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen, der sich aus den ihr vorliegenden Angaben ergibt. Der Mitgliedstaat verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Eingang dieser Information, um sich mit dem betreffenden Betrag einverstanden zu erklären oder seine Bemerkungen vorzubringen. Die Kommission nimmt die automatische Aufhebung spätestens neun Monate nach den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zeitpunkten vor.
(7) Im Falle einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird die Beteiligung des ELER an dem betreffenden Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen gekürzt. Der Mitgliedstaat erstellt einen revidierten Finanzierungsplan, um den Betrag der Mittelkürzung auf die Programmschwerpunkte aufzuteilen. Andernfalls kürzt die Kommission die den einzelnen Schwerpunkten zugewiesenen Beträge anteilig.
(8) Tritt diese Verordnung nach dem 1. Januar 2007 in Kraft, so wird die Frist, nach deren Ablauf die erste automatische Aufhebung gemäß Absatz 1 erfolgen kann, für die erste Mittelbindung um die Anzahl Monate verlängert, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Zeitpunkt liegen, an dem das entsprechende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum von der Kommission genehmigt wurde.
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