Artikel 28 VO (EG) 2005/1290

Zahlung des Restbetrags und Abschluss des Programms

(1) Der Restbetrag wird von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel nach Eingang des letzten jährlichen Durchführungsberichts über die Umsetzung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum auf der Grundlage des Kofinanzierungssatzes je Schwerpunkt, der Jahresrechnungen des letzten Haushaltsjahres der Anwendung des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum und der entsprechenden Rechnungsabschlussentscheidung gezahlt. Diese Rechnungen werden der Kommission spätestens am 30. Juni 2016 vorgelegt und beziehen sich auf die von der zugelassenen Zahlstelle bis zum 31. Dezember 2015 getätigten Ausgaben.

(2) Die Zahlung des Restbetrags erfolgt spätestens sechs Monate nach Eingang der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen und Unterlagen. Die nach Zahlung des Restbetrags noch bestehenden Mittelbindungen werden von der Kommission unbeschadet des Artikels 29 Absatz 6 spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten aufgehoben.

(3) Sind der letzte jährliche Durchführungsbericht und die für den Rechnungsabschluss des letzten Jahres der Durchführung des Programms erforderlichen Unterlagen nicht spätestens bis zum 30. Juni 2016 bei der Kommission eingegangen, so führt dies zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung für den Restbetrag nach Artikel 29.

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