Artikel 27a VO (EG) 2005/1290
Aussetzung und Kürzung der Zwischenzahlungen in besonderen Fällen
Artikel 17a gilt für die Aussetzung und die Kürzung von Zwischenzahlungen gemäß Artikel 26 entsprechend.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.