Artikel 27a VO (EG) 2005/1290

Aussetzung und Kürzung der Zwischenzahlungen in besonderen Fällen

Artikel 17a gilt für die Aussetzung und die Kürzung von Zwischenzahlungen gemäß Artikel 26 entsprechend.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.