Artikel 27 VO (EG) 2005/1290
Aussetzung und Kürzung der Zwischenzahlungen
(1) Die Zwischenzahlungen werden unter den Bedingungen des Artikels 81 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen und der von den Mitgliedstaaten übermittelten finanziellen Angaben geleistet.
(2) Lässt sich anhand der von einem Mitgliedstaat übermittelten Ausgabenerklärungen oder Informationen nicht feststellen, ob die Ausgabenerklärung den geltenden Gemeinschaftsvorschriften entspricht, so wird der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert, innerhalb einer Frist, die entsprechend der Bedeutung des Problems festgelegt wird und in der Regel nicht weniger als 30 Tage betragen darf, zusätzliche Angaben mitzuteilen.
(3) Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung nach Absatz 2 nicht nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder lässt sie auf eine Missachtung der Gemeinschaftsvorschriften oder eine missbräuchliche Verwendung der Gemeinschaftsmittel schließen, so kann die Kommission die Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat kürzen oder vorübergehend aussetzen. Sie teilt dies dem Mitgliedstaat mit.
(4) Die Aussetzung der Zahlungen bzw. die Kürzungen der Zwischenzahlungen nach Artikel 26 erfolgen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unbeschadet der Entscheidungen gemäß den Artikeln 30 und 31.
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