Artikel 26 VO (EG) 2005/1290
Zwischenzahlungen
(1) Die Zwischenzahlungen erfolgen auf Ebene der einzelnen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Sie werden durch Anwendung des Kofinanzierungssatzes des betreffenden Schwerpunkts auf die bescheinigten öffentlichen Ausgaben für diesen Schwerpunkt berechnet.
(2) Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel, um die von den zugelassenen Zahlstellen für die Durchführung der Maßnahmen getätigten Ausgaben zu erstatten.
(3) Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Übermittlung einer von der zugelassenen Zahlstelle nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c unterzeichneten Ausgabenerklärung an die Kommission;
- b)
- Einhaltung des Gesamtbetrags der Beteiligung des ELER, die für die einzelnen Schwerpunkte für die gesamte Laufzeit des betreffenden Programms gewährt wurde;
- c)
- Übermittlung des neuesten fälligen jährlichen Zwischenberichts über die Umsetzung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum an die Kommission.
(4) Die zugelassene Zahlstelle und die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, werden unverzüglich von der Kommission in Kenntnis gesetzt, wenn eine der Anforderungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt ist. Ist eine Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder c nicht erfüllt, so ist die Ausgabenerklärung unzulässig.
(5) Die Kommission leistet die Zwischenzahlung unbeschadet der Entscheidungen nach den Artikeln 30 und 31 innerhalb einer Frist von höchstens 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Bedingungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.
(6) Die zugelassenen Zahlstellen erstellen die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen für die Entwicklungsprogramme des ländlichen Raums und übermitteln sie der Kommission über die Koordinierungsstelle oder direkt, sofern keine Koordinierungsstelle benannt wurde, in von der Kommission festgelegten Zeitabständen. Diese Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die von der zugelassenen Zahlstelle im Laufe des betreffenden Zeitraums getätigten Ausgaben.
Die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen, die sich auf ab dem 16. Oktober geleistete Zahlungen beziehen, gehen zu Lasten des Haushalts des folgenden Jahres.
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