Artikel 25 VO (EG) 2005/1290

Zahlung des Vorschusses

(1) Im Anschluss an die Genehmigung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zahlt die Kommission einen einzigen Vorschuss für das betreffende Programm an den Mitgliedstaat. Dieser Vorschuss entspricht 7 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm. Er kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel auf zwei Haushaltsjahre aufgeteilt werden.

(2) Der Vorschuss wird der Kommission vollständig zurückgezahlt, wenn binnen 24 Monaten ab Zahlung des ersten Teils des Vorschusses keine Ausgabenerklärung für das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum bei der Kommission eingereicht worden ist.

(3) Die Zinserträge des Vorschusses werden dem betreffenden Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gutgeschrieben und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abgezogen.

(4) Der als Vorschuss gezahlte Betrag wird bei Abschluss des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum bereinigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.