Artikel 24 VO (EG) 2005/1290

Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen

(1) Die Zahlung der Beteiligung des ELER durch die Kommission erfolgt in Übereinstimmung mit den Mittelbindungen.

(2) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Deckung der Ausgaben nach Artikel 4 erforderlichen Finanzmittel in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung. Diese Mittel werden unter den Bedingungen der Artikel 25, 26, 27 und 28 ausgezahlt.

(3) Die Zahlungen werden der ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.

(4) Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteiligung des ELER an jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht überschreiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.