Artikel 23 VO (EG) 2005/1290
Mittelbindungen
Die Bindung der Gemeinschaftsmittel für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (nachstehend „Mittelbindung” genannt) erfolgt in Jahrestranchen während des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
Die Entscheidung der Kommission zur Annahme eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum nach förmlicher Vorlage durch den Mitgliedstaat gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und stellt nach ihrer Notifizierung an den betreffenden Mitgliedstaat eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der letztgenannten Verordnung dar.
Für jedes Programm wird die erste Tranche gebunden, nachdem die Kommission das Programm genehmigt hat. Die darauf folgenden Tranchen werden von der Kommission auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Entscheidung vor dem 1. Mai jedes Jahres gebunden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.