Artikel 22 VO (EG) 2005/1290

Finanzielle Beteiligung des ELER

Die finanzielle Beteiligung des ELER an den Ausgaben der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum wird für jedes Programm im Rahmen der Höchstbeträge nach den Gemeinschaftsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER bestimmt, erhöht um die von der Kommission nach Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge.

Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.