Artikel 21 VO (EG) 2005/1290

Referenzwechselkurs

(1) Bei der Verabschiedung des Vorentwurfs des Haushaltsplans oder eines die Agrarausgaben betreffenden Berichtigungsschreibens zum Vorentwurf des Haushaltsplans legt die Kommission für die Veranschlagung des Haushalts des EGFL den Euro/US-Dollar-Kurs zugrunde, der der durchschnittlichen Marktparität des letzten Quartals entspricht, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des Haushaltsdokuments durch die Kommission endet.

(2) Bei der Annahme eines Vorentwurfs eines Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans oder eines diesbezüglichen Berichtigungsschreibens legt die Kommission, soweit diese Dokumente die Mittel für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen betreffen, Folgendes zugrunde:

a)
zum einen den effektiven durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs, der auf dem Markt ab 1. August des vorangegangenen Haushaltsjahres bis Ende des letzten Quartals festgestellt wurde, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des betreffenden Haushaltsdokuments durch die Kommission, spätestens aber am 31. Juli des laufenden Haushaltsjahres endet;
b)
zum anderen als Prognose für das restliche Haushaltsjahr den effektiven durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs des letzten Quartals, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des betreffenden Haushaltsdokuments durch die Kommission endet.

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