Artikel 33 VO (EG) 2005/1290

Besondere Bestimmungen für den ELER

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen die finanziellen Berichtigungen vor, die sich aus den Unregelmäßigkeiten und Versäumnissen ergeben, die bei den Maßnahmen oder den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum aufgedeckt wurden, indem sie die betreffende finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ganz oder teilweise streichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art und Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie die Höhe des finanziellen Verlustes für den ELER.

(2) Sind die Gemeinschaftsmittel bereits an den Begünstigten gezahlt worden, so werden sie von der zugelassenen Zahlstelle nach ihren eigenen Wiedereinziehungsverfahren wieder eingezogen und gemäß Absatz 3 Buchstabe c wieder verwendet.

(3) Die finanziellen Berichtigungen und die Wiederverwendung der Mittel werden von den Mitgliedstaaten unter Einhaltung folgender Bedingungen vorgenommen:

a)
Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erweitern die Mitgliedstaaten ihre Untersuchungen auf alle Maßnahmen, die durch diese Unregelmäßigkeiten beeinträchtigt werden könnten;
b)
die Mitgliedstaaten melden die entsprechenden Berichtigungen der Kommission;
c)
die gestrichenen Beträge der Gemeinschaftsfinanzierung und die wieder eingezogenen Beträge einschließlich Zinsen werden wieder dem betreffenden Programm zugewiesen. Die gestrichenen oder wieder eingezogenen Gemeinschaftsmittel können jedoch von dem Mitgliedstaat nur für eine Maßnahme im Rahmen desselben Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum und unter der Bedingung wieder verwendet werden, dass diese Mittel nicht zu Maßnahmen zurückgeleitet werden, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde.

(4) Bei der Übermittlung der Jahresrechnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine zusammenfassende Übersicht der infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren, mit Aufschlüsselung der noch nicht wieder eingezogenen Beträge nach Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren und nach dem Jahr der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit.

Sie unterrichten die Kommission darüber, wie sie die annullierten Mittel wieder verwenden und gegebenenfalls den Finanzierungsplan für das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ändern werden oder wollen.

(5) Nach Durchführung des Verfahrens nach Artikel 31 Absatz 3 kann die Kommission beschließen, die wieder einzuziehenden Beträge zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats zu verbuchen,

a)
wenn der Mitgliedstaat nicht innerhalb eines Jahres ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung alle in den nationalen oder den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Wiedereinziehung der an die Begünstigten gezahlten Mittel eingeleitet hat,
b)
wenn der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen ist.

(6) War die Wiedereinziehung gemäß Absatz 2 nach Abschluss des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum möglich, so führt der Mitgliedstaat die wieder eingezogenen Beträge dem Gemeinschaftshaushalt wieder zu.

(7) Der Mitgliedstaat kann beschließen, das Wiedereinziehungsverfahren nach Abschluss des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum unter den Bedingungen des Artikels 32 Absatz 6 einzustellen.

(8) Hat die Wiedereinziehung nicht vor Abschluss eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum stattgefunden, so werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen und entweder am Ende eines Zeitraums von vier Jahren nach der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung oder von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Gerichten ist, oder bei Abschluss des Programms berücksichtigt, wenn diese Fristen vor dessen Abschluss enden.

Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anzulasten sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen erfolgen, so kann die Kommission, wenn der wieder einzuziehende Betrag 1 Mio. EUR überschreitet, auf Antrag des Mitgliedstaats die Fristen um höchstens 50 % der ursprünglichen Fristen verlängern.

(9) In den in Absatz 8 genannten Fällen führt der betreffende Mitgliedstaat die dem von ihm zu tragenden Anteil von 50 % entsprechenden Beträge dem Gemeinschaftshaushalt zu.

(10) Wenn die Kommission eine finanzielle Berichtigung vornimmt, berührt dies nicht die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, die im Rahmen seiner eigenen finanziellen Beteiligung gezahlten Beträge nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1) zurückzufordern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

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