Artikel 34 VO (EG) 2005/1290

Zweckbindung der Einnahmen aus den Mitgliedstaaten

(1) Als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gelten:

a)
die Beträge, die nach den Artikeln 31, 32 und 33 der vorliegenden Verordnung dem Gemeinschaftshaushalt zuzuführen sind, einschließlich Zinsen,
b)
die nach der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor(1) erhobenen oder wieder eingezogenen Beträge,
c)
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 erhobenen befristeten Umstrukturierungsbeträge.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Beträge werden dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER verwendet.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels entsprechend Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 1).

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