Artikel 39 VO (EG) 2005/1290
Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, für die Entwicklung des ländlichen Raums
(1) Für die Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union waren, gelten für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des Zeitraums 2000-2006, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 aus der Abteilung Garantie des EAGFL finanziert werden, die nachstehenden Vorschriften:
- a)
- Die Zahlungen an die Begünstigten enden spätestens am 15. Oktober 2006 und die entsprechenden Ausgaben der Mitgliedstaaten werden diesen von der Kommission spätestens im Rahmen der Ausgabenerklärung vom Oktober 2006 erstattet. Die Kommission kann jedoch in begründeten Fällen nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren Zahlungen bis zum 31. Dezember 2006 genehmigen, sofern an den EGFL Beträge zurückgezahlt werden, die den den Mitgliedstaaten für den Durchführungszeitraum der Programme gewährten Vorschusszahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 entsprechen;
- b)
- die den Mitgliedstaaten für den Durchführungszeitraum der Programme gewährten Vorschusszahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 werden von ihnen spätestens im Rahmen der Ausgabenerklärung vom Dezember 2006 von den vom EGFL finanzierten Ausgaben abgezogen;
- c)
- die von den zugelassenen Zahlstellen zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember 2006 getätigten Ausgaben, mit Ausnahme der nach Buchstabe a Satz 2 des vorliegenden Artikels genehmigten Ausgaben, werden auf Antrag der Mitgliedstaaten im Haushalt des ELER im Rahmen der Programmplanung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2007-2013 verbucht;
- d)
- die Finanzmittel, die in einem Mitgliedstaat am 1. Januar 2007 aufgrund der von ihm freiwillig oder gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 vorgenommenen Kürzungen oder Streichungen der Beträge der Zahlungen zur Verfügung stehen, können von diesem Mitgliedstaat zur Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung verwendet werden;
- e)
- verwenden die Mitgliedstaaten die in Buchstabe d genannten Finanzmittel nicht innerhalb einer nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren festzusetzenden Frist, so fließen die entsprechenden Beträge an den EGFL-Haushalt zurück.
(2) Für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, gilt Folgendes: Die für die Finanzierung der Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum nach Artikel 3 Absatz 1 vorgenommenen Mittelbindungen, die von der Kommission zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2006 beschlossen worden sind und für die die zum Abschluss der Interventionen erforderlichen Unterlagen der Kommission nicht spätestens bei Ablauf der Frist für die Übermittlung des Abschlussberichts übermittelt worden sind, werden von der Kommission spätestens am 31. Dezember 2010 automatisch aufgehoben, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge von den Mitgliedstaaten zurückzuzahlen sind.
(3) Von der Berechnung des Betrags der nach den Absätzen 1 und 2 automatisch aufgehobenen Mittelbindungen ausgenommen sind die Beträge, die Maßnahmen oder Programmen entsprechen, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde sind, die nach dem einzelstaatlichen Recht aufschiebende Wirkung haben.
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