Artikel 40 VO (EG) 2005/1290

Ausgaben des EAGFL, Abteilung Ausrichtung

(1) Abweichend von Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1) werden die Teile der Mittelbindungen für die aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, kofinanzierten Interventionen, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 genehmigt hat und für die die bescheinigte Erklärung über die tatsächlich getätigten Ausgaben, der abschließende Durchführungsbericht und der Vermerk nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem in der Entscheidung über die Fondsbeteiligung festgelegten Enddatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben bei der Kommission eingegangen sind, spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist automatisch aufgehoben, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

(2) Von der Berechnung des Betrags der nach Absatz 1 automatisch aufgehobenen Mittelbindungen ausgeschlossen sind die Beträge, die Maßnahmen oder Programmen entsprechen, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde sind, die nach dem einzelstaatlichen Recht aufschiebende Wirkung haben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

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