Artikel 42 VO (EG) 2005/1290

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Diese Bestimmungen umfassen insbesondere:

1.
die Bedingungen für die Zulassung der Zahlstellen sowie für die gesonderte Zulassung der Koordinierungsstellen, ihre jeweiligen Aufgaben, die erforderlichen Informationen und die Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln sind,
2.
die Bedingungen, nach denen Aufgaben der Zahlstellen delegiert werden können,
3.
die zulässigen Bescheinigungsstandards, Art und Umfang der Bescheinigungen und die zeitlichen Abstände, in denen die Bescheinigungen vorzunehmen sind,
4.
die Einzelheiten der Durchführung der Verfahren zur automatischen Aufhebung von Mittelbindungen, zum Konformitätsabschluss und zum Rechnungsabschluss,
5.
die Einzelheiten der Berücksichtigung und der Zweckbindung der Einnahmen aus den Mitgliedstaaten,
6.
die allgemeinen Regeln für die Kontrollen vor Ort,
7.
Form, Inhalt, zeitliche Abstände, Fristen folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:

der Ausgabenerklärungen und der Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung,

der Zuverlässigkeitserklärung sowie der Bescheinigung über die Jahresrechnungen der Zahlstellen,

der Berichte über die Bescheinigung der Jahresrechnungen,

der Daten zur Identifizierung der zugelassenen Zahlstellen, der zugelassenen Koordinierungsstellen und der bescheinigenden Stellen,

der Einzelheiten für die Berücksichtigung und die Zahlung der aus der EGFL und aus dem ELER zu finanzierenden Ausgaben,

der Mitteilungen über die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen oder Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgenommenen finanziellen Berichtigungen und der zusammenfassenden Übersicht über die von den Mitgliedstaaten infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren,

der Informationen über die in Anwendung von Artikel 9 getroffenen Maßnahmen,

8.
die Regeln für die Aufbewahrung der Dokumente und Daten,
8a.
die ausführlichen Bestimmungen für die Finanzierung und die buchmäßige Erfassung der Interventionen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie für andere aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Ausgaben,
8b.
die ausführlichen Bestimmungen über die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten gemäß Artikel 44a und über die praktischen Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Datenschutz. Durch diese Vorschriften ist insbesondere sicherzustellen, dass die Mittelempfänger darüber unterrichtet werden, dass diese Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und zum Zwecke der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaften von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen verarbeitet werden können; in diesen Vorschriften ist auch der Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Begünstigte darüber zu unterrichten ist,
8c.
die Bedingungen und die Durchführungsbestimmungen für Mittel, die gemäß Artikel 149 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung übertragen wurden,
9.
die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

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