Artikel 44a VO (EG) 2005/1290
Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten
Gemäß Artikel 53b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gewährleisten die Mitgliedstaaten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat.
Es sind mindestens die nachstehenden Angaben zu veröffentlichen:
- a)
- für den EGFL der Betrag, aufgeschlüsselt nach direkten Zahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und sonstigen Ausgaben;
- b)
- für den ELER der Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel je Begünstigten.
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