Artikel 45 VO (EG) 2005/1290
Verwendung des Euro
(1) Die Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, die Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission sowie die ausgewiesenen oder bescheinigten Ausgaben und die Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten sind in Euro ausgedrückt und werden in Euro ausgeführt.
(2) Wird eine Direktzahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an einen Begünstigten in einer anderen Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro ausgedrückten Betrag des Zuschusses zu dem letzten Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird, in nationale Währung um.
(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 erstattet die Kommission den Mitgliedstaaten die den Begünstigten gezahlten Beträge aufgrund der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten. Bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen wenden die Mitgliedstaaten denselben Umrechnungskurs wie den für die Zahlung an den Begünstigten verwendeten an.
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