Artikel 49 VO (EG) 2005/1290
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2007, mit Ausnahme des Artikels 18 Absatz 4, der ab Inkrafttreten gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 47.
Folgende Bestimmungen gelten jedoch ab 16. Oktober 2006:
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die Artikel 30 und 31 für die ab dem 16. Oktober 2006 getätigten Ausgaben;
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Artikel 31 für die im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 mitgeteilten Fälle, bei denen die vollständige Wiedereinziehung am 16. Oktober 2006 noch nicht erfolgt ist;
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die Artikel 38 bis 41, 44 und 45 für die im Jahr 2006 gemeldeten Ausgaben für das Haushaltsjahr 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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