Artikel 48 VO (EG) 2005/1290
Übergangsmaßnahmen
Für die Anwendung dieser Verordnung erlässt die Kommission die Maßnahmen, die zur Regelung bestimmter praktischer Probleme, insbesondere beim Übergang von den Bestimmungen der Verordnungen Nr. 25, (EG) Nr. 723/97 und (EG) Nr. 1258/1999 zu den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Notfall erforderlich sind und entsprechend begründet werden müssen. Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.
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