Artikel 47 VO (EG) 2005/1290
Aufhebungen
(1) Die Verordnung Nr. 25, die Verordnung (EG) Nr. 723/97 und die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 werden aufgehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 gilt jedoch bis zum 15. Oktober 2006 für die Ausgaben der Mitgliedstaaten und bis zum 31. Dezember 2006 für die Ausgaben der Kommission.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
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