Artikel 5 VO (EG) 2005/1290

Sonstige Finanzierungen, einschließlich der technischen Hilfe

Der EGFL und der ELER können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich in zentraler Mittelverwaltung auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission die für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Entwicklung des ländlichen Raums erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, verwaltungstechnischen Unterstützung, Bewertung, Kontrolle und Prüfung finanzieren. Dazu gehören insbesondere

a)
die für die Analyse, die Verwaltung, die Begleitung, den Informationsaustausch und die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen zum Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und administrativen Hilfe;
b)
die Maßnahmen, die für die Pflege und Weiterentwicklung der Verfahren und technischen Mittel für die Information, die Zusammenschaltung, die Begleitung und die Kontrolle der Finanzverwaltung der für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik eingesetzten Fonds erforderlich sind;
c)
die Information über die Gemeinsame Agrarpolitik, die auf Initiative der Kommission durchgeführt wird;
d)
Untersuchungen über die Gemeinsame Agrarpolitik und die Bewertung der aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Bewertungsmethoden und des Austauschs von Informationen über die Praxis in diesem Bereich;
e)
gegebenenfalls die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(1), eingerichteten Exekutivagenturen, die mit Aufgaben im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik beauftragt werden;
f)
Verbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches auf Gemeinschaftsebene, die im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden, einschließlich der Vernetzung der betreffenden Akteure.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

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