Artikel 6 VO (EG) 2005/1290
Zulassung und Entzug der Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen
(1) Zahlstellen sind die Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Zahlungen, die sie tätigen, und für die Übermittlung und die Verwahrung der Informationen ausreichende Gewähr dafür bieten, dass
- a)
- die Zulässigkeit der Anträge und, im Rahmen der ländlichen Entwicklung, das Verfahren für die Zuteilung der Beihilfen sowie deren Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften vor der Anordnung der Zahlungen überprüft werden;
- b)
- die geleisteten Zahlungen richtig und vollständig in den Büchern erfasst werden;
- c)
- die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden;
- d)
- die erforderlichen Unterlagen fristgerecht und in der in den Gemeinschaftsvorschriften geforderten Form vorgelegt werden;
- e)
- die Unterlagen zugänglich sind und so aufbewahrt werden, dass ihre Integrität, Gültigkeit und Lesbarkeit langfristig gewährleistet sind; dies gilt auch für die elektronischen Dokumente im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften.
Außer für die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfen kann die Durchführung dieser Aufgaben delegiert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen.
Entsprechend ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen und ihrer institutionellen Struktur beschränken die Mitgliedstaaten die Zahl ihrer zugelassenen Zahlstellen auf das für eine ordnungsgemäße Verwaltung und buchmäßige Erfassung der Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 erforderliche Mindestmaß.
(3) Werden mehrere Zahlstellen zugelassen, so teilt der Mitgliedstaat der Kommission Name und Anschrift der Dienststelle oder Einrichtung mit, die er mit folgenden Aufgaben beauftragt:
- a)
- der Sammlung der für die Kommission bestimmten Informationen und ihrer Weiterleitung an die Kommission,
- b)
- der Förderung der einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften.
Diese Dienststelle oder Einrichtung, nachstehend „Koordinierungsstelle” genannt, wird für die Bearbeitung der Finanzinformationen nach Buchstabe a von den Mitgliedstaaten gesondert zugelassen.
(4) Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle eine oder mehrere der Bedingungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.
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