Artikel 2 VO (EG) 2005/1345
(1) Für die Inanspruchnahme der Sonderregelung, die in den Verordnungen zur Anwendung der zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern abgeschlossenen Abkommen vorgesehen ist, muss in den Feldern 7 und 8 des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sowie der Lizenz selbst das betreffende Drittland genannt sein.
(2) Die Einfuhrlizenz verpflichtet zur Einfuhr des Erzeugnisses, das den Bedingungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen entspricht und für das die Lizenz erteilt wurde, aus dem genannten Drittland.
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