Artikel 11 VO (EG) 2005/1441
Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan sämtliche nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassenen Einreihungsentscheidungen, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mit. Diese Mitteilungen enthalten
- a)
- eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,
- b)
- die entsprechende Erzeugnisgruppe, den KN-Code und den TARIC-Code,
- c)
- die Gründe für die Entscheidung.
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