Artikel 1 VO (EG) 2005/1446

(1) Die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden zugelassen:

a)
Abweichungen des Vereinigten Königreichs werden bei der Erstellung der Ergebnisse für Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft), 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) von Anhang I und für Abschnitt 8 Nummer 2 von Anhang II zugelassen.
b)
Abweichungen Österreichs werden bei der Erstellung der Ergebnisse für Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) von Anhang I und für Abschnitt 8 Nummer 2 von Anhang II zugelassen.

(2) Die Abweichungen gemäß Absatz 1 werden nur in Bezug auf die Daten des ersten Berichtsjahres (2004) zugelassen.

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