Präambel VO (EG) 2005/1446
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
nach Kenntnisnahme des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 20. Dezember 2004,
nach Kenntnisnahme des Antrags Österreichs vom 16. November 2004,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 kann die Kommission während einer Übergangszeit Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Anhänge der Verordnung zulassen.
- (2)
- Derartige Abweichungen sollten auf den Antrag dieser Länder hin im Fall des Vereinigten Königreichs und Österreichs zugelassen werden.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzt wurde —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 783/2005 der Kommission (ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 38).
- (2)
ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
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