Artikel 2 VO (EG) 2005/1460
Für das Jahr 2005 wird die Menge der Gemeinschaftszollkontingente, deren Kontingentszeitraum vor dem Inkrafttreten des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits beginnt, mit Ausnahme der Menge der Zollkontingente für Weine mit den laufenden Nummern 09.1001 und 09.1003, im Verhältnis zu dem Teil des Kontingentszeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, gekürzt.
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