Artikel 1 VO (EG) 2005/1460

Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollkontingente für bestimmte Weine

Die Inanspruchnahme der Gemeinschaftszollkontingente der Anhänge I bis III, laufende Nummern 09.1001, 09.1107 und 09.1205, ist an die Voraussetzung gebunden, dass für die Weine entweder eine von der zuständigen algerischen, marokkanischen oder tunesischen Behörde gemäß dem Muster in Anhang XII ausgestellte Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder ein Dokument V I 1 bzw. ein Teildokument V I 2 mit Angaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 vorgelegt wird.

2.
Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

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