Präambel VO (EG) 2005/1460

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95(1), insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit seinem Beschluss vom 18. Juli 2005(2) genehmigte der Rat das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits.
(2)
Dieses Abkommen sieht für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien Zollzugeständnisse im Rahmen gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen vor.
(3)
Um die Anwendung der Zollkontingente und Referenzmengen zu ermöglichen, muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 entsprechend geändert werden.
(4)
Da die Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission vom 18. Dezember 1985 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind(3), durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern(4) aufgehoben wurde, sollte der Verweis in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 auf die Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 aus Gründen der Klarheit durch einen neuen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 ersetzt werden.
(5)
Für das Jahr 2005 sollten die Mengen der neuen Zollkontingente unter Berücksichtigung des Zeitraums, der bis zum Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, anteilig zu den im Abkommen festgelegten Ausgangsmengen berechnet werden.
(6)
Um für das Jahr 2005 die Verwaltung der beiden in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 bereits festgelegten Zollkontingente für Weine mit Ursprung in Algerien zu erleichtern, sollten die im Rahmen dieser Kontingente eingeführten Mengen auf die entsprechenden Zollkontingente angerechnet werden, die gemäß der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 eröffnet wurden.
(7)
Da das Abkommen ab dem 1. September 2005 gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 503/2005 der Kommission (ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 13).

(2)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)

ABl. L 343 vom 20.12.1985, S. 20.

(4)

ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 908/2004 der Kommission (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 56).

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